Gemeindeordnung kurz und knapp

1. Abwahl des Bürgermeisters

In Schleswig-Holstein kann die Amtszeit eines Bürgermeisters durch die Bürger oder eine Gemeindevertretung vorzeitig beendet werden. Dies erfordert entweder einen Gemeindevertretungsbeschluss mit einer Zweidrittelmehrheit oder einen Antrag von mindestens 20% der Wahlberechtigten. Für eine erfolgreiche Abwahl muss die Mehrheit der Stimmen mindestens 20% der Wahlberechtigten umfassen. Während des Verfahrens kann die Gemeindevertretung entscheiden, dass der Bürgermeister seine Amtsgeschäfte ruhen lässt. Die Amtszeit endet offiziell mit der Feststellung der Abwahl, woraufhin der Bürgermeister vorläufig in den Ruhestand tritt.

GO_Abwahl_BgM


2. Aufgaben des Bürgermeisters

Der Bürgermeister einer Gemeinde in Schleswig-Holstein hat die Aufgabe, die Verwaltung gemäß den Zielen der Gemeindevertretung zu leiten, wobei er sich an die bereitgestellten Mittel halten muss. Zu seinen Hauptverantwortlichkeiten zählen die Umsetzung von Gesetzen, die Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen der Gemeindevertretung sowie das Berichten über diese Ausführungen. Weiterhin fällt die Entscheidungsfindung in Bereichen, die ihm von der Gemeindevertretung übertragen wurden, in seinen Aufgabenbereich, ebenso wie personalbezogene Entscheidungen im Einklang mit dem Stellenplan und den grundlegenden Prinzipien der Gemeinde.

GO_Aufgaben des BgM


3. Aufgaben des Haupt- und Finanzausschuss

Der Hauptausschuss spielt eine zentrale Rolle in der Kommunalverwaltung von Schleswig-Holstein, indem er die Arbeit der verschiedenen Ausschüsse koordiniert und sicherstellt, dass die von der Gemeindevertretung gesetzten Ziele und Grundsätze in der Verwaltung umgesetzt werden. Seine Hauptaufgaben umfassen die Vorbereitung von Beschlüssen zu Zielen und Grundsätzen, die Entwicklung von Grundsätzen für das Personalwesen und das Berichtswesen sowie die Ausführung spezifischer, ihm übertragener Entscheidungen. Obwohl der Hauptausschuss als Dienstvorgesetzter des Bürgermeisters fungiert, besitzt er keine Disziplinargewalt.

GO_Aufgaben des HFA


4. Aufgaben der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung, auch bekannt als der Rat der Stadt, spielt eine Schlüsselrolle in der kommunalen Selbstverwaltung. Ihre Hauptaufgaben umfassen die Festlegung von Zielen und Grundsätzen für die Verwaltung, die Entscheidungsfindung in wichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten und die Überwachung der Umsetzung dieser Entscheidungen. Sie wird regelmäßig über die Tätigkeiten der Ausschüsse und über bedeutsame Verwaltungsangelegenheiten informiert. Zudem fungiert die Gemeindevertretung in den meisten Fällen als oberste Dienstbehörde und ist die direkte Vorgesetzte des Bürgermeisters und dessen Stellvertreter, besitzt jedoch keine Disziplinargewalt.

GO_Aufgaben Gemeinevertretung


5. Öffentlichkeit

Die Sitzungen der Gemeindevertretung sind grundsätzlich für die Öffentlichkeit zugänglich. Es gibt jedoch Ausnahmen, bei denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann, etwa wenn das öffentliche Wohl oder die Interessen Einzelner dies erfordern. Die betroffenen Personen können jedoch eine öffentliche Behandlung ihrer Angelegenheiten verlangen oder zustimmen. Die Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit trifft die Gemeindevertretung mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, wobei sowohl Gemeindevertreter als auch der Bürgermeister antragsberechtigt sind. Die Beratung über den Antrag erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung. Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, müssen in der darauf folgenden öffentlichen Sitzung bekannt gegeben werden, sofern nicht wichtige öffentliche oder private Interessen dagegen sprechen.

GO_Öffentlichkeit